Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/15/0084

Rechtssatz

Mit der Anführung der durch einen Kurs erlangten "fachlichen Wissensbereicherung" allein wird noch keine einigermaßen konkrete Verwertung des dabei erworbenen Wissens im Betrieb des Abgabepflichtigen dargetan.