Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/15/0084

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten einer Auslandsreise, die alle zusammen erfüllt sein müssen, zählt ua, daß die Reise nach Plan und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten muß, Kenntnisse zu erwerben, die EINE EINIGERMASSEN KONKRETE VERWERTUNG in seinem Unternehmen gestatten (Hinweis E 17.11.1992, 92/15/0150; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Textziffer 39 zu Paragraph 4,). Ein bloß allgemeines berufliches Interesse an einer Reise ist für die Abzugsfähigkeit nicht ausreichend. Eine "fachliche Wissensbereicherung" durch die Reise genügt ohne das erwähnte Merkmal der einigermaßen konkreten Verwertung im Unternehmen des Abgabepflichtigen nicht (Hinweis E 20.10.1967, 662/67).