Verwaltungsgerichtshof
15.12.1994
94/15/0084
Zu den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten einer Auslandsreise, die alle zusammen erfüllt sein müssen, zählt ua, daß die Reise nach Plan und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten muß, Kenntnisse zu erwerben, die EINE EINIGERMASSEN KONKRETE VERWERTUNG in seinem Unternehmen gestatten (Hinweis E 17.11.1992, 92/15/0150; Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Textziffer 39 zu Paragraph 4,). Ein bloß allgemeines berufliches Interesse an einer Reise ist für die Abzugsfähigkeit nicht ausreichend. Eine "fachliche Wissensbereicherung" durch die Reise genügt ohne das erwähnte Merkmal der einigermaßen konkreten Verwertung im Unternehmen des Abgabepflichtigen nicht (Hinweis E 20.10.1967, 662/67).