Verwaltungsgerichtshof
23.05.1996
94/15/0060
Die Verwertbarkeit von Teilen der durch das Diplomstudium erworbenen Kenntnisse im ausgeübten Beruf rechtfertigt es für sich allein nicht, anstatt von einer umfassenden Ausbildung für verschiedene Berufe von einer spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf zu sprechen.