Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Geschäftszahl

94/15/0060

Rechtssatz

Die Verwertbarkeit von Teilen der durch das Diplomstudium erworbenen Kenntnisse im ausgeübten Beruf rechtfertigt es für sich allein nicht, anstatt von einer umfassenden Ausbildung für verschiedene Berufe von einer spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf zu sprechen.