Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1994

Geschäftszahl

94/15/0059

Rechtssatz

Die Anwendung eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung, ob Aufwendungen der privaten oder der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind, erklärt sich daraus, daß es aus der Sicht gleichmäßiger Besteuerung nicht vertretbar wäre, wollte man einen Aufwand, der regelmäßig einer Vielzahl von Steuerpflichtigen in ihrer Privatsphäre erwächst und der daher steuerlich nicht abzugsfähig ist, bei einer kleinen Gruppe nur deswegen zum Abzug zulassen, weil bei dieser Gruppe ein zusätzliches berufsspezifisches Aufwandsinteresse nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 22.3.1991, 87/13/0074).