Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

94/15/0056

Rechtssatz

Dem Abgabenschuldner, der gegen den seine Berufung gegen eine Abgabenfestsetzung erledigenden Bescheid Beschwerde an den VwGH erhebt, steht - sofern die dort genannten Voraussetzungen zutreffen - das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zur Verfügung. Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage dafür, die Aussetzung der Einhebung gem Paragraph 212 a, BAO wegen der Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen.