Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1997

Geschäftszahl

94/15/0046

Rechtssatz

Hat die Ehefrau des von der Hausdurchsuchung Betroffenen während des gesamten Ablaufes der Hausdurchsuchung Drohungen gegen dritte Personen, welche sie als Anzeiger vermutete, ausgesprochen, so ist die Schädigung berechtigter Interessen des Anzeigers zu befürchten, weshalb die Akteneinsicht in die erstattete Anzeige im konkreten Fall zu Recht verweigert wurde.