Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1997

Geschäftszahl

94/15/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/14/0130 2

Stammrechtssatz

Im Zuge der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (Hinweis Dorazil-Harbich, Kommentar zu Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG, Seite 298, Paragraph 91, FinStrG, Seite 305; Sommergruber-Reger, Kommentar zu Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508).