Verwaltungsgerichtshof
20.03.1997
94/15/0046
GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/14/0130 2
Im Zuge der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG hat sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen, in dessen Gewahrsame die Sache vorgefunden wurde; dies muß nicht notwendigerweise der Eigentümer sein (Hinweis Dorazil-Harbich, Kommentar zu Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG, Seite 298, Paragraph 91, FinStrG, Seite 305; Sommergruber-Reger, Kommentar zu Paragraph 89, Absatz eins, FinStrG, Anmerkung 2, Seite 508).