Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1997

Geschäftszahl

94/15/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/18 96/15/0155 5

Stammrechtssatz

Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, daß oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Stückzahl der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen.