Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1998

Geschäftszahl

94/15/0028

Rechtssatz

Die im konkreten Fall vom Steuerpflichtigen an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen, die zufolge der unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der AbgBeh nicht zur Bedeckung von Krankheitskosten, sohin von Kosten, die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (Hinweis E 23.5.1996, 94/14/0018), erfolgten, stellen einen im Zug der einvernehmlichen Scheidung vereinbarten Unterhalt dar, der zur Abdeckung von Aufwendungen dient, die auch bei der geschiedenen Ehefrau zu keiner außergewöhnlichen Belastung führen würden. Sie stellen somit beim Steuerpflichtigen keine abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen iSd Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 dar.