Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

94/15/0027

Rechtssatz

Läßt sich aus den Äußerungen des Bf erkennen, daß der Zweck der Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO nicht ein Zahlungsaufschub für die Vergangenheit ist, sondern ein Zahlungsaufschub für die Zeit nach Erlassung des die Aussetzung verweigernden Berufungsbescheides bzw nach Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid, so kann dahingestellt bleiben, ob iSd E vom 10.4.1991, 91/15/0011 und des E vom 30.3.1992, 90/15/0039 ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung der Abgabe abgelehnt wurde, zu verneinen ist, wenn über die im Verfahren zur Festsetzung der Abgabe erhobene Berufung bereits entschieden wurde, oder ob eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht, weil die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung iSd E 12.12.1991, 91/14/0164 auch mit Rückwirkung bis zur Antragstellung hätte gewährt werden dürfen. Erläßt die belangte Behörde nach Erhebung der Beschwerde gegen den den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben abweisenden Bescheid in der Abgabensache mittlerweile einen vor dem VwGH angefochtenen Berufungsbescheid, so kann der Bf aufgrund der nunmehr ergangenen letztgenannten Berufungsentscheidung und aufgrund seiner Klarstellung im Verfahren vor dem VwGH (der Bf brachte vor, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO nicht so streng seien wie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG im Verfahren betreffend die Anfechtung der Berufungsentscheidung in der Abgabensache und er habe daher weiterhin ein Interesse an der Aussetzung der Einhebung) durch den angefochtenen Bescheid betreffend die Ablehnung der Aussetzung nicht mehr in vor dem VwGH verfolgbaren Rechten verletzt sein. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nach ihrer Erhebung gegenstandslos. Somit ist das sie betreffende Verfahren einzustellen.