Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1994

Geschäftszahl

94/15/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/04/10 91/15/0011 4

(siehe jedoch E 10.12.1991, 91/14/0164, RS 1; E 24.9.1993, 93/17/0055, RS 1)

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO verweigert, kann ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde, unmittelbar oder mittelbar abhing, abgesprochen ist, den AbgPfl nicht mehr in subjektiven Rechten verletzen. (Siehe jedoch E 10.12.1991, 91/14/0164, RS 1; E 24.9.1993, 93/17/0055, RS 1).