Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1995

Geschäftszahl

94/15/0023

Rechtssatz

Erfolgt die Liquidierung der ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit durch Übernahme der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen, ist dies als letzter Akt des Unternehmers und somit als Eigenverbrauch nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UStG anzusehen. Der Zeitpunkt des so verwirklichten Eigenverbrauches fällt idR mit der Betriebsaufgabe iSd EStG zusammen. Erklärt hingegen der Unternehmer, er werde nach der formalen Betriebseinstellung oder nach der Aufgabe der bisher ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Haupttätigkeit mit der vorhandenen Betriebseinrichtung anderweitig unternehmerisch tätig werden, kann zunächst vom Fortbestand der Unternehmereigenschaft iSd UStG ausgegangen werden. Gleiches gilt, wenn dies aus dem Gesamtbild der Verhältnisse geschlossen werden kann.