Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Geschäftszahl

94/15/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/23 93/15/0215 5

Stammrechtssatz

Für die Feststellung von Liebhaberei nach Paragraph eins, Absatz 2, LiebhabereiV 1990 ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die konkrete Art der Tätigkeit bzw der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung anhand eines ABSTRAKTEN Maßstabs ("typischerweise", "nach der Verkehrsauffassung") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (Hinweis E 23.1.1996, 95/14/0137; E 18.5.1995, 93/15/0099).