Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Geschäftszahl

94/15/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/23 91/15/0061 4

Stammrechtssatz

Schuldloses Verhalten kann beim Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1972 nur dann von Bedeutung sein, wenn es zu beurteilen gilt, ob - zur Vermeidung besonderer Härten - die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung einzuräumen ist (Hinweis E 12.5.1986, 84/15/0118, VwSlg 6116 F/1986).