Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.1996

Geschäftszahl

94/15/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0067 3

Stammrechtssatz

Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen bei Geldspielautomaten sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ("Bargeldeinwurf") ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispielumsätze und "Gamble"-Umsätze.