Verwaltungsgerichtshof
10.07.1996
94/15/0005
GRS wie VwGH E 1991/12/16 90/15/0067 3
Zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer zählen bei Geldspielautomaten sowohl sämtliche in den Automaten eingeworfene Bargeldbeträge ("Bargeldeinwurf") ungeachtet einer allfälligen Auszahlung von Gewinnen als auch die Freispielumsätze und "Gamble"-Umsätze.