Verwaltungsgerichtshof
22.02.2000
94/14/0164
Aus Paragraph 2, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 5 und Paragraph 6, Absatz eins, FamLAG ergibt sich die Wertungsentscheidung des Gesetzgebers, dass für ein Kind, das das 18te Lebensjahr noch nicht vollendet hat und sich dauernd in Österreich aufhält, grundsätzlich ein Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe besteht. Gewähren die Eltern dem Kind Unterhalt, so steht der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe unter den in Paragraph 2, ff FamLAG näher beschriebenen Voraussetzungen den Eltern zu. Ist das Kind Vollwaise, so ist es gem Paragraph 6, Absatz eins, FamLAG selbst Träger des Anspruches auf den Bezug der Familienbeihilfe. Erhält das Kind aus anderen Gründen keinen Unterhalt, so muss, wie sich dies aus der eingangs angeführten Wertungsentscheidung des Gesetzgebers ergibt, der Anspruch auf den Bezug der Familienbeihilfe ebenfalls bestehen. In diesem Fall ist wiederum das Kind selbst Träger des Anspruches auf den Bezug der Familienbeihilfe.