Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Geschäftszahl

94/14/0160

Rechtssatz

Der AbgPfl konnte auf Grund von Vereinbarungen mit seinen Mitgesellschaftern von der Verpflichtung zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos (in der im Zeitpunkt der Änderung seiner Rechtsstellung vom persönlich haftenden Gesellschafter zum Kommanditisten bestehenden Höhe) befreit werden, obwohl sich dadurch an seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nichts änderte. Die allfällige Heranziehung des AbgPfl auf Grund dieser weiterbestehenden Haftung kann zu nachträglichen Betriebsausgaben im Jahr der Inanspruchnahme führen, hindert aber nicht die Berechtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Jahr des Ausscheidens (Hinweis E 3.6.1992, 87/13/0118).