Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Geschäftszahl

94/14/0160

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß von einer Aufgabe des Betriebes nur dann gesprochen werden könnte, wenn alle als Mitunternehmer anzusehenden Gesellschafter, somit auch alle Kommanditisten, der Aufgabe des Betriebes zugestimmte haben.