Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1995

Geschäftszahl

94/14/0154

Rechtssatz

Bifokalbrillen dienen dem Ausgleich der altersbedingten Verringerung der Anpassungsgeschwindigkeit der Linse des menschlichen Auges von Nahsicht auf Fernsicht und umgekehrt. Eine derartige Brille hat somit die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie ist also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliert eine derartige Brille auch dadurch nicht, daß sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt wird. Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel betreffen stets auch die allgemeine Lebensführung. Eine Bifokalbrille hat keine Schutzfunktion gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit, weil sie nicht für jene Personen vorgesehen ist, die die betreffende Berufstätigkeit ausüben. Sie ist also keine Schutzbrille für Bildschirmarbeiter. Daß die altersbedingte Verringerung der Anpassungsfähigkeit des Auges beim Abgabepflichtigen eine Berufskrankheit darstelle, behauptet er selbst nicht. Die Bifokalbrille ist daher nicht Arbeitsmittel gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988. Die Ausgaben für sie gehören wegen der Zugehörigkeit der altersbedingten Gesundheitspflege zum normalen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und damit zu dessen Privatsphäre gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988; sie sind daher vom Abzug ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn der Abgabepflichtige die betreffende Brille nur am Arbeitsplatz verwendet.