Verwaltungsgerichtshof
09.05.1995
94/14/0151
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 13.12.1989, 85/13/0041; E 3.4.1990, 87/14/0122) gehören vermietete Wirtschaftsgüter zum notwendigen Betriebsvermögen des Betriebes des Vermieters, wennn die Vermietung diesem Betrieb dient, somit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden. Dies ist dann der Fall, wenn die Vermietung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des Vermieters förderlich ist.
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140151.X03