Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Geschäftszahl

94/14/0151

Rechtssatz

Dient ein Grundstück (Gebäude) zum Teil dem Betrieb, zum Teil außerbetrieblichen Zwecken, so stellt der betrieblich genutzte Teil notwendiges Betriebsvermögen dar. Es kommt in einem solchen Fall also, wenn nicht das Ausmaß einer Nutzungsart von untergeordneter Bedeutung ist, zu einer räumlichen Aufteilung des Gebäudes (Hinweis Doralt, EStG/2, Paragraph 4, Tz 85f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140151.X02