Verwaltungsgerichtshof
09.05.1995
94/14/0151
Dient ein Grundstück (Gebäude) zum Teil dem Betrieb, zum Teil außerbetrieblichen Zwecken, so stellt der betrieblich genutzte Teil notwendiges Betriebsvermögen dar. Es kommt in einem solchen Fall also, wenn nicht das Ausmaß einer Nutzungsart von untergeordneter Bedeutung ist, zu einer räumlichen Aufteilung des Gebäudes (Hinweis Doralt, EStG/2, Paragraph 4, Tz 85f).
ECLI:AT:VWGH:1995:1994140151.X02