Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.1999

Geschäftszahl

94/14/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/13 92/17/0057 2

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen (Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148).