Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

94/14/0104

Rechtssatz

Das Stillschweigen des Bf gegenüber den Zustellfehlern (Zustellung an ihn statt an den Rechtsanwalt) bedeutet keine Erklärung (Hinweis E 10.5.1994, 93/14/0140), daß der Bf seinem Rechtsvertreter - abweichend von der Regel, wonach die erfolgte Berufung auf die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht gem Paragraph 8, Absatz eins, RAO auch die Zustellbevollmächtigung umfasse - Zustellvollmacht für das Verfahren nicht erteilt habe (Hier: Erlassung des Berufungsbescheides erst durch Überbringung an den Rechtsanwalt durch den Bf, somit nach Erhebung der Säumnisbeschwerde und vor Zustellung der Einleitungsverfügung des VwGH betreffend das Vorverfahren; Beschwerdeverfahren daher gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.