Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Geschäftszahl

94/14/0104

Rechtssatz

Hat die Behörde Zweifel über Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis, hat sie nur die auftauchenden Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen und die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz 2, BAO von Amts wegen zu veranlassen, nicht aber anstelle der Zustellung an den durch seine Berufung auf die Vollmacht ausgewiesenen Rechtsanwalt eine Zustellung unmittelbar an die Partei vorzunehmen.