Verwaltungsgerichtshof
29.11.1994
94/14/0094
Paragraph 214, BAO enthält in seiner Gesamtheit ausschließlich Regeln betreffend die zusammengefaßte Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten und Gutschriften (Zahlungen und sonstige Gutschriften) EINES Abgabepflichtigen auf EINEM Abgabenkonto. Paragraph 214, Absatz 4, BAO bezieht sich dementsprechend nur auf Verrechnungsweisungen ein und desselben Abgabepflichtigen hinsichtlich eines bestimmten (für ihn eröffneten) Abgabenkontos. Verfügungen über Beträge, die antragsgemäß auf andere Abgabenkonten zu übertragen sind (sei es ein Konto desselben Abgabepflichtigen, sei es ein solches eines anderen Abgabepflichtigen), bezeichnet das Gesetz als Umbuchung (beim selben Finanzamt) oder Überrechnung (bei einem anderen Finanzamt).