Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1998

Geschäftszahl

94/14/0081

Rechtssatz

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft (hier: GesBR) ist vor Inkrafttreten des UmgrStG weder als Betriebsveräußerung noch als Betriebsaufgabe mit nachfolgender Neugründung des Betriebes durch die Gesellschaft, sondern als einkommensteuerlich unerheblicher Wandel in der Rechtsform anzusehen (Hinweis E 28.6.1965, 2048/64; E 12.12.1984, 83/13/0015, 0029, VwSlg 5943 F/1984; E 21.12.1989, 89/14/0101, 0116, VwSlg 6470 F/1989). Soweit der einbringende Einzelunternehmer Abgeltungszahlungen erhält oder soweit bei der Personengesellschaft - derartiges ist nur bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe zulässig - die Wirtschaftsgüter nicht mit den Buchwerten, sondern mit höheren Werten angesetzt werden, ergibt sich beim Einbringenden eine Gewinnrealisierung (Hinweis Margreiter/Zaussinger, Steuerliche Sonderbilanzen, Wien 1991/92, 201 ff), wobei auch in diesen Fällen - falls nicht sämtliche stille Reserven aufgedeckt werden - weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe vorliegt.