Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
94/14/0071
Die (wesentliche) Beteiligung nach Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 stellt ein Merkmal der Einkunftsquelle dar. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter einer Einkunftsquelle dienen, setzt die Einkunftsquelleneigenschaft voraus und ist gesondert davon zu beantworten, ob eine Einkunftsquelle besteht.