Verwaltungsgerichtshof
25.10.1994
94/14/0071
Eine wesentliche Beteiligung eines Gesellschafter - Geschäftsführers (hier: nahezu 100 %) vermag, Fremdüblichkeit der Geschäftsführervergütung vorausgesetzt, den entsprechenden Einkünften des Geschäftsführers nicht zu dienen. Die Beteiligung stellt daher kein notwendiges Betriebsvermögen des vom Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 umschriebenen Betriebes dar.