Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/14/0064

Rechtssatz

Wird ein steuerfrei gelassener Betrag durch eine zulässige freiwillige frühere Auflösung verwendet und in der Aufzeichnung gegenüber dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht, so kann diese Auflösung nicht wieder rückgängig gemacht werden (Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0208, VwSlg 6446 F/1989). Gleiches gilt für unter der Herrschaft des EStG 1972 steuerfrei gelassene Beträge (Paragraph 9, Absatz 3, EStG 1972), die gemäß Paragraph 116, Absatz eins, EStG 1988 als steuerfreie Beträge iSd Paragraph 9, dieses Gesetzes gelten und unter der Herrschaft dieses Gesetzes freiwillig früher aufgelöst werden.