Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/14/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/14 89/16/0218 3

Stammrechtssatz

Innerhalb offener Verjährungsfrist steht der Abgabenbehörde die Wahl des Zeitpunktes der Abgabenfestsetzung grundsätzlich frei; eine Rechtswidrigkeit derselben kann nicht schon darin erblickt werden, daß sie allenfalls früher möglich gewesen wäre (Hinweis E 22.10.1981, 81/16/0179; E 27.10.1983, 82/16/0163; E 23.2.1984, 83/16/0055, VwSlg 5866 F/1984; E 21.2.1985, 84/16/0027; E 25.10.1990, 88/16/0153).