Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/14/0055

Rechtssatz

Beginnt die Verjährung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO und nicht erst gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO, so wird die Verjährung gemäß Paragraph 209, BAO durch die vorläufige Abgabenfestsetzung und die die vorläufige Abgabenfestsetzung bestätigende Berufungsvorentscheidung unterbrochen.