Verwaltungsgerichtshof
12.08.1994
94/14/0055
Beginnt die Verjährung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO und nicht erst gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera d, BAO, so wird die Verjährung gemäß Paragraph 209, BAO durch die vorläufige Abgabenfestsetzung und die die vorläufige Abgabenfestsetzung bestätigende Berufungsvorentscheidung unterbrochen.