Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.08.1994

Geschäftszahl

94/14/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0133 E 3. November 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Erklärt das Finanzamt den Bescheid über die vorläufige Nichtfestsetzung der Abgabenschuld später gem Paragraph 200, Absatz 2, BAO zum endgültigen Bescheid, so kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine zu diesem Bescheid ergangene Berufungsentscheidung auf die Frage, ob das Finanzamt rechtmäßig oder rechtswidrig von der Möglichkeit der vorläufigen Nichtfestsetzung gem Paragraph 200, Absatz eins, erster Satz BAO Gebrauch gemacht hat, nicht mehr eingegangen werden, weil sogar letztinstanzliche vorläufige Bescheide mit Erlassung des endgültigen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (Hinweis B 18.10.1984, 83/16/0121).