Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1999

Geschäftszahl

94/14/0053

Rechtssatz

Die Beisteuer kann nur einmalig aus Anlass der Beendigung der Tätigkeit als Notar ausbezahlt werden und daher begrifflich nur in einem Jahr zufließen. Eine Zusammenballung von Einkünften, die sonst verteilt in mehreren Jahren steuerlich zu erfassen wären, liegt daher nicht vor. Die Beisteuer wird auch nicht im Hinblick auf eine jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit als Notar, sondern anlässlich der Beendigung der Tätigkeit als Notar gewährt.