Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1998

Geschäftszahl

94/14/0042

Rechtssatz

Selbst der Verzicht eines Gesellschafters auf seine Forderung (hier gegenüber einer Schwestergesellschaft) stellt bei ihm nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich veranlaßte Maßnahme dar, der dem Tagwert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes entspricht. Es trifft nicht zu, daß bei einem dem Fremdvergleich nicht standhaltenden Unterlassen von Eintreibungsschritten in jedem Fall der Forderungsausfall zur Gänze durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sein muß.