Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Geschäftszahl

94/14/0017

Rechtssatz

Solange die Person, zu der die persönlichen Beziehungen der Kunden bestehen, weiterhin in maßgeblicher Stellung und nach außen wirkend im Betrieb - wenn auch in anderer Rechtsform oder in anderer gesellschaftlicher Position - tätig ist, ist der Kundenstock nicht abnutzbar (Hinweis E 15.9.1993, 91/13/0053).