Verwaltungsgerichtshof
05.07.1994
94/14/0013
Aufwandersatz für die Eingabengebühren für den hier gegebenen Schriftsatz steht nicht zu, weil das Verfahren über die Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 31. Mai 1994, 94/14/0013, beendet war und der Schriftsatz erst am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte. Er diente daher nicht mehr der Rechtsdurchsetzung vergleiche etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1991, 90/14/0176, und vom 16. November 1993, 93/14/0101).