Verwaltungsgerichtshof
31.05.1994
94/14/0013
GRS wie VwGH E 1993/10/13 90/14/0021 2
Voraussetzung dafür, daß ein amtsärztliches Zeugnis oder eine diesem gleichzuhaltende Bestätigung einer Krankenanstalt bzw eines Schularztes im Sinn des Paragraph 8, Absatz 6, FamLAG geeignet sind, das Vorliegen einer erheblichen Behinderung eines Kindes im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, FamLAG als erwiesen anzunehmen oder zu verneinen, ist nicht nur die Feststellung des Leidens an sich (ärztlicher Befund). Vielmehr müssen die konkreten Auswirkungen des festgestellten Leidens auf die Berufsausbildung dargelegt und schlüssig begründet sein. Solche Auswirkungen können zB in einer verminderten Bewegungsfähigkeit, Wahrnehmungsfähigkeit (insbesondere Hören und Sehen), Denkfähigkeit (Gehirnleistung), Konzentrationsfähigkeit oder allgemein in einer verminderten Belastbarkeit bei Erbringung von Leistungen verschiedenster Art erblickt werden. Auch auf Dauer erforderliche besonders zeitaufwendige Therapien können zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Berufsausbildung führen.