Verwaltungsgerichtshof
26.01.1999
94/14/0001
Vorteile aus einem Dienstverhältnis iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972 sind auch solche, die sich der Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, zB Bestechungsgelder oder Warendiebstähle. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem Steuerabzug, sondern sind im Weg der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Wenn der Arbeitnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, solcherart somit Vorteile erzielt, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Zu diesen Einkünften zählen nicht nur die im Dienstvertrag vereinbarten Bezüge, sondern auch alle anderen Vorteile, zu denen auch solche gehören, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft (Hinweis E 25.2.1997, 95/14/0112). Bei Zahlung von Bestechungsgeldern und diesen gleichzuhaltenden anderen Vermögensvorteilen werden die Beteiligten bestrebt sein, diesen Vorgang zu verschleiern. Es widerspräche jeder Vernunft, dass ein geprüfter Unternehmer dem Betriebsprüfer einen Vermögensvorteil unmittelbar in zeitlicher Nähe zur Prüfung zuwendet. Entscheidend bei der Lösung der Frage, ob Bestechungsgelder oder sonstige Vorteile zugewendet worden sind, ist der hinter einer Vermögensverschiebung stehende wirtschaftliche Gehalt.