Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

94/13/0273

Rechtssatz

Nicht zutreffend ist die Ansicht, aus dem Wortlaut des Paragraph 65, Absatz 3, BewG sei neben einer Bindung für künftige Feststellungen auch eine Bindung hinsichtlich jenes Feststellungszeitpunktes, zu dem erstmalig ein entsprechender Antrag gestellt wurde, abzuleiten. Es ist zwar richtig, daß das Gesetz die Möglichkeit eines Widerrufes des Antrages nicht vorsieht. Das Gesetz sieht aber auch nicht vor, daß ein Widerruf in einem offenen Verfahren nicht zulässig ist. Es liegt im Wesen eines jeden Antrages, daß er bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgezogen werden kann. Dem steht das E 18.3.1985, 84/15/0219, deswegen nicht entgegen, weil eine Erklärung gem Paragraph 21, Absatz 8, UStG 1972 keinen Antrag darstellt, der einer allenfalls mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidung bedarf. Paragraph 65, Absatz 3, letzter Satz BewG kann daher nur so verstanden werden, daß ein bis zur Rechtskraft der Entscheidung aufrechter Antrag Bindungswirkung auch für künftige Feststellungen hat. Es kann in Paragraph 65, Absatz 3, letzter Satz BewG daher auch keine "Sondervorschrift" zur Frage gesehen werden, daß entgegen dem allgemeinen Grundsatz einer bis zur Rechtskraft der Entscheidung zulässigen Zurückziehung eines Antrages eine solche Möglichkeit im Fall eines Antrages nach Paragraph 65, Absatz 3, BewG nicht besteht.