Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2000

Geschäftszahl

94/13/0262

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0259 E 2. August 2000 RS 3

Stammrechtssatz

Aufwendungen zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" können nur als werbeähnlicher und somit iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden.