Verwaltungsgerichtshof
26.09.2000
94/13/0262
GRS wie 94/13/0259 E 2. August 2000 RS 3
Aufwendungen zur im weitesten Sinn Kontaktpflege, somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum "Werbenden" können nur als werbeähnlicher und somit iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden.