Verwaltungsgerichtshof
28.05.1997
94/13/0257
Auch der der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig sprechende Bescheid muß erkennen lassen, auf Grund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Beschuldigten vorgeworfen wird, entstanden ist. Auch ein solcher Bescheid bedarf der Feststellung, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben; auch im Verfahren wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung trifft die Finanzstrafbehörde wie im Verfahren wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung die Beweislast für die Richtigkeit einer im vorangegangenen Abgabenverfahren vorgenommenen Schätzung, ohne daß Mängel der Aufzeichnungen für sich allein schon dazu ausreichten, den objektiven und erst recht den subjektiven Tatbestand iSd Paragraph 8, Absatz 2, FinStrG als verwirklicht annehmen zu dürfen.