Verwaltungsgerichtshof
28.05.1997
94/13/0257
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, die Finanzstrafbehörde trägt jedoch anders als im Abgabenverfahren die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung, sodaß eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden kann, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen läßt, daß seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann, ohne daß die Tatsache, daß Geschäftsvorgänge nicht in die Buchhaltung aufgenommen wurden oder Mängel der Aufzeichnungen festzustellen waren, für sich allein schon dazu ausreichte, Verkürzungsvorsatz anzunehmen, weil es vielmehr der Feststellung bedarf, welche finanzstrafrechtlich zu verantwortenden Vorgänge zu den festgestellten Abgabenverkürzungen geführt haben (Hinweis E 22.2.1996, 93/15/0194). Diese für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für das Finanzvergehen der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach Paragraph 34, Absatz eins, FinStrG nach Maßgabe der in Paragraph 8, Absatz 2, FinStrG festgelegten Tatbestandsvoraussetzungen fahrlässigen Handelns.