Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1997

Geschäftszahl

94/13/0257

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/31 92/13/0293 1

Stammrechtssatz

Zur Frage, ob der objektive Tatbestand erfüllt ist, muß das Straferkenntnis zunächst erkennen lassen, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände und rechtlichen Überlegungen die Abgabenschuld, deren Verkürzung dem Besch vorgeworfen wird, entstanden ist. Wird dem Besch in subjektiver Hinsicht Vorsatz angelastet, so muß die Begründung jedenfalls auch aufzeigen, daß er den Verstoß gegen die Rechtsordnung erkannt hat.