Verwaltungsgerichtshof
15.03.1995
94/13/0249
GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 3
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nicht schon deshalb, weil die Kapitalges dem Gesellschafter bei Bestehen einer Verpflichtung zur Zinsenzahlung die Zinsen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung stellte.