Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1995

Geschäftszahl

94/13/0249

Rechtssatz

Ein Darlehensvertrag als Realkontrakt kommt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, daß der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann. Dabei stellt die Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages dar. Ein Darlehensvertrag hat jeweils eine konkrete Darlehensvaluta zum Gegenstand (Hinweis E 14.4.1993, 91/13/0194).