Verwaltungsgerichtshof
15.03.1995
94/13/0249
Ein Darlehensvertrag als Realkontrakt kommt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta in der Weise zustande, daß der Darlehensnehmer darüber willkürlich verfügen kann. Dabei stellt die Rückzahlungsverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages dar. Ein Darlehensvertrag hat jeweils eine konkrete Darlehensvaluta zum Gegenstand (Hinweis E 14.4.1993, 91/13/0194).