Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Geschäftszahl

94/13/0233

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass ein Franchisevertrag in seiner verkehrstypischen Ausgestaltung ein Dauerschuldverhältnis zwischen dem Franchisenehmer und dem Franchisegeber begründet, durch das der Franchisegebeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisationssystems und Werbungssystems zu vertreiben, womit der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt (Hinweis E 7.10.1985, 85/15/0136), so ist der Versuch verfehlt, jeweils bestimmten Teilen des Vertragswerkes ein je nach gewünschtem steuerlichen Ergebnis verschiedenes Schwergewicht zuzuordnen, zumal zwischen den Parteien des Abgabenverfahrens Einigkeit darüber besteht, dass der auf der Grundlage des abgeschlossenen "Grundvertrages" abgeschlossene "Lizenzvertrag" ein Franchisevertrag ist. Der VwGH kann nicht erkennen, dass bei diesem auch in seiner verkehrstypischen Ausgestaltung abgeschlossenen Mischvertrag bestimmte vereinbarte Leistungen den Hauptgegenstand des Vertrages bildeten, und andere Leistungen nur eine untergeordnete Bedeutung hätten. Damit erweist sich ein Bescheid betreffend die Einbehaltung von Abzugssteuern als inhaltlich rechtswidrig, wenn die Beh zur Vermeidung einer, insb im Zusammenhang mit dem zwischenstaatlichen Steuerrecht iSd OECD-Kommentars zu Artikel 12, des OECD-MusterAbk (entspricht Artikel 12, DBAbk/Schweiz), gebotenen Aufteilung der Vergütungen die abgeschlossene Vereinbarung in vollem Umfang unter Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1972 bzw EStG 1988 subsumiert hat.