Verwaltungsgerichtshof
20.04.1995
94/13/0228
Eine unverzinsliche Verrechnungsforderung einer Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung hat in diesen Fällen ihre Wurzel darin, daß dem Gesellschafter Geldmittel kreditiert werden, ohne daß dieser zur Zahlung von Zinsen verpflichtet wäre. Die verdeckte Gewinnausschüttung resultiert also letztlich aus der fehlenden Verpflichtung zur Zinsenzahlung (Hinweis E 6.2.1990, 89/14/0034).