Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Geschäftszahl

94/13/0209

Rechtssatz

Mit Tätigkeiten einer Körperschaft, Bürger bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung in anlagenrechtlichen Verfahren umweltschutzrelevanten Charakters zu beraten und zu unterstützen, wird ein Satzungszweck ausschließlicher Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke in der tatsächlichen Geschäftsführung überschritten.