Verwaltungsgerichtshof
09.07.1997
94/13/0209
Bestehen die Vereinszwecke in der Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Bereitstellung der gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die in den Statuten genannten Zwecke, dann schadet es der Verfolgung dieser ausschließlich wissenschaftlichen Zwecke nicht, wenn der Verein andere Personen, die den gleichen - ausschließlich wissenschaftlichen - Zweck verfolgen, berät und unterstützt, weil er damit ein Mittel wählt, welches im Ergebnis die Verfolgung der statutenmäßigen Zwecke unterstützt und diese Zwecke in keiner Weise ändert.