Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Geschäftszahl

94/13/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/24 92/13/0026 3

Stammrechtssatz

Eine Tätigkeit ist erst dann als wissenschaftlich zu werten, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Erforschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissensstandes, dient. Die bloße Möglichkeit, daß eine Tätigkeit im Einzelfall AUCH zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen kann, macht die Einkünfte aus der Tätigkeit ebensowenig zu Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit, wie zB die Einkünfte eines Rechtsanwaltes, der bei der Abfassung einer Rechtsmittelschrift zu neuen rechtswissenschaftlichen Erkenntnissen vorstößt (Hinweis E 2.5.1991, 90/13/0274; E 18.3.1991, 90/14/0004, 0005).